Geburt
Hausgeburten müssen innert 3 Tagen angezeigt werden. Die Anzeige kann persönlich durch den Vater, die Mutter des Kindes, die Hebamme, den Arzt oder eine andere Person, die bei der Geburt dabei war, erfolgen.
Handelt es sich um ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern, so darf die Anzeige durch den Vater nur dann erfolgen, wenn er das Kind bereits vor der Geburt anerkannt hat oder bei der Geburt dabei war.
Bei der Anzeige einer Hausgeburt ist die Geburtsanzeige der Hebamme vorzulegen.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Regionales Zivilstandsamt Zurzach | 056 269 71 80 | zivilstandsamt@zurzach.ch |